Zum 31.12.2014 ergab sich ein „Hartes Kernkapital“ (ist gleich dem Kernkapital bei der Sparkasse Allgäu [SKA]) von 319,033 Mio. €

Hieraus ergibt sich eine Ist-Kernkapitalquote von 13,27 %

Die gesetzlichen Anforderungen erhöhen sich ab 2016 bis 2019 in jedem Jahr (von 8%) um plus 0,625% und erreichen im Jahr 2019 eine geforderte Kernkapitalquote von 10,5%.

Dieser für 2019 geforderte Wert wurde bereits Ende 2014 mit 13,27% erheblich übertroffen.

Selbst bei Anordnung eines möglichen zusätzlichen antizyklischen Kapitalpuffers von maximal 2,5 % (ergäbe zusammen 13%) hätte die SKA diesen bereits 12/2014 erfüllt.

Die Bafin (Bankenaufsicht) hat den antizyklischen Kapitalpuffer ab 2016 jedoch mit 0,0% festgelegt.

Die SKA hat keine Verwendung für die überreichlich angehäuften Eigenmittel gefunden. Für ihre Geschäfte benötigt sie nur knapp 60% der Eigenmittel

Daher war eine Zuführung des gesamten Jahresüberschusses nach Steuern zur Erhöhung der Sicherheitsrücklage zum 31.12.2014 durch Beschluss des Verwaltungsrates nicht notwendig.

Die stark überhöhte Eigenkapitalausstattung des SKA hat zur Konsequenz, dass die Eigenkapitalrentabilität nach Steuern nur 1,39% aufweist. Der Durchschnitt aller Sparkassen weist in Deutschland 6,72% (für 2014) aus.

Eine Verbesserung der Eigenkapitalrentabilität kann mittelfristig dadurch erreicht werden, dass die ungeschmälerten Zuführungen des Jahresüberschusses zur Sicherheitsrücklage ab sofort unterbleiben.

Der Fonds für allgemeine Bankenrisiken nach §340g nach HGB spielt eine besondere Rolle.

Dieser Fonds wurde vom Vorstand von 2010 bis 2015 zur Regulierung des ausgewiesenen Gewinnes in der Handelsbilanz genutzt. Das Ziel war ganz offensichtlich einen möglichst geringen Gewinn in den Jahrsabschlüssen auszuweisen. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass bei den Mitgliedern des Zweckverbandes durch den niedrigen Gewinn keine Begehrlichkeiten nach einer Gewinnabführung geweckt werden. In den Jahren 2010 bis 2015 wurde durch den Vorstand vorgenommene Vorwegzuführungen von 148 Mio €. (durchschnittlich 24,7 Mio/Jahr) dem Gewinnausweis in der Handessbilanz entzogen und damit der Bilanzgewinn auf durchschnittlich 4,025. Mio. fixiert.

Die Zuführungen zu diesem Fonds sind steuerrechtlich irrrelevant, sie stellen versteuerten Gewinn dar, der aufgrund der Entscheidung des Vorstandes und der darauf folgenden Entscheidung des Verwaltungsrates der Verwendung durch die Anteilseigner (Träger) entzogen ist. Das beschriebene Verfahren benachteiligt die Zweckverbandmitglieder (Träger) massiv da ihnen dadurch abführungsfähiger Jahresüberschuss in erheblichem Umfang vorenthalten wird. Dieses Verfahren scheint auch wettbewerbsrechtlich nicht unbedenklich zu sein, da sich Konkurrenten aus dem privatrechtlichen Bankenbereich solche willkürlichen Handhabungen durch den Vorstand nicht leisten können.

Eine Dotierung eines Fonds für allgemeine Bankenrisiken ist bei Notwendigkeit (nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) möglich. Dieser Fonds ist jedoch der Disposition der Träger entzogen und muss daher die Interessen des Zweckverbandes als Eigentümer berücksichtigen. Daher hat der Vorstand seine Kompetenzen in der Weise auszuüben die dem Verwaltungsrat und den Zweckverbandsmitgliedern die Wahrung ihrer Rechte sinnvoll möglich macht. (lt. Bescheid d. Finanzministerium NRW vom 9.6.2016, HGB = Bundesrecht)

Wäre es dem Vorstand um Sicherheitsinteressen der Sparkasse gegangen, wäre es doch naheliegender gewesen, die Jahresüberschüsse den Sicherheitsrücklagen (als dem Eigenkapital der Sparkasse) zuzuführen und damit auch die Rechte der Verbandsmitglieder zu wahren.

So aber hat der Vorstand aus primär eigenbestimmten Interessen und bilanzierungspolitischen Überlegungen (zur Gewinnglättung) den Fonds für allgemeine Bankenrisiken als seine eigenbestimmte Gewinnrücklage dotiert, die er auch jederzeit ohne Mitwirkung des Trägers wieder auflösen oder verringern könnte.

Eine Modellrechnung bei Verwendung der Jahresüberschüsse über einen Zeitraum von 2010 bis 2015 (ohne Zuführung zum Fonds für allgemeine Bankenrisiken) und Vorwegabführungen über 25% durch den Vorstand mit Abführungen an den Zweckverband zeigt die Konsequenzen für die Eigenkapitalquote der SKA.

Die Quote für das harte Kernkapital hätte 12,41% (zum 31.12.2014) betragen,
ohne Abführungen an die Zweckverbandsmitglieder beträgt sie 13,31%.

(Differenz 0,9%).

Der Stadt Immenstadt sind lt. Modelrechnung im obigen Zeitraum
3.369.055,31 € zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke entgangen.

Peter Schmid