Wichtige Ergebnisse der Sitzung des Stadtrates am 26. Februar 2026
1. Kommunale Wärmeplanung für Immenstadt beschlossen
Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung vom 28. September 2023 die Aufstellung eines gemeinsamen kommunalen Wärmeplans mit den Gemeinden Blaichach, Burgberg, Rettenberg und Sonthofen in der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) Alpsee Grünten beschlossen. Die Wärmeplanung dient als strategisches Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der künftigen Entwicklung der Wärmeversorgung Immenstadts. Ein Zwischenbericht (Eignungsprüfung, Bestands- und Potentialanalyse) wurde in der Stadtratssitzung am 30. Oktober 2025 von der Firma energielenker projects GmbH vorgestellt. Sebastian Weck-Ponten von der energielenker projects GmbH stellte nun die Abschlusspräsentation der kommunalen Wärmeplanung vor.
Der Abschlussbericht der kommunalen Wärmeplanung stellt gebündelt und räumlich aufgelöst u.a. dar
- die systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, sowie die aktuelle Versorgungsstruktur (Bestandsanalyse),
- die in der Kommune vorhandenen Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs durch eine Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz sowie zur klimaneutralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (Potenzialanalyse) und
- ein klimaneutrales Zielszenario für das Jahr 2040, ergänzt um Zwischenziele für 2030 und 2035, zur zukünftigen Entwicklung des Wärmebedarfs sowie eine flächendeckende Darstellung der geplanten Versorgungsstruktur zur klimaneutralen Bedarfsdeckung.
Hierauf aufbauend wurden im kommunalen Wärmeplan mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmenvorschläge zur Zielerreichung eines klimaneutralen Wärmebereichs entwickelt.
Weiteres Vorgehen
Auf Grundlage der Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung, die unter anderem die voraussichtliche Wärmeversorgung der definierten Teilgebiete sowie ein Zielszenario für eine klimaneutrale Wärmeversorgung aufzeigt, kann im Anschluss die Konkretisierung und Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen eingeleitet werden. Die in der zugehörigen Umsetzungsstrategie dargestellten Maßnahmenvorschläge bedürfen für ihre Realisierung jeweils einer gesonderten Beschlussfassung.
Die Stadt Immenstadt ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).
Hinweis
Die kommunale Wärmeplanung hat als übergeordnete Strategie keine direkte rechtliche Außenwirkung auf Privatleute und Unternehmen im Kommunalgebiet.
Aus dem politischen Beschluss des Wärmeplans resultieren für Privatleute und Unternehmen damit keine zwingend umzusetzenden Maßnahmen und Kosten. Es entsteht hierdurch auch keine Pflicht, bestimmte Versorgungsarten tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Versorgungsinfrastruktur zu errichten.
Finanzierung der Maßnahme
Der Zuwendungsbescheid vom 27. November 2024 enthält eine Projektförderung (für alle ILE Gemeinden) in Höhe von 301.702 Euro. Die Gesamtmittel laut Förderantrag betragen 335.225 Euro. Das entspricht einer Förderquote von 90%. Der Eigenanteil wird wie vorab festgelegt, anteilig von den Kommunen getragen. Der Eigenanteil für Immenstadt ist aktuell im Haushalt 2026 (ca. 8.000 EUR) vorgesehen.
Der Stadtrat beschloss einstimmig die vorliegende Wärmeplanung für Immenstadt. Die Wärmeplanung wird auf der Homepage der Stadt Immenstadt veröffentlicht.
2. Anfangsleitlinien zur Umsetzung und Zuständigkeit des „Bau-Turbos“ beschlossen
Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ („Bau-Turbo“) ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Das Ziel ist, mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Die Verwaltung schlägt vor, Anfangsleitlinien zu beschließen, um eine transparente und einheitliche Entscheidungsgrundlage sicherzustellen. Zur Wahrung der Konsistenz mit bestehenden Planungen (z. B. dem Flächennutzungsplan) sowie bereits gefassten Stadtratsbeschlüssen orientieren sich die Anfangsleitlinien an den beschlossenen Zielsetzungen und öffentlichen Belangen. Sie stellen keinen eigenständigen Richtungswechsel dar, sondern einen praxisnahen Anwendungsrahmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und der bestehenden Beschlusslage.
Die Stadt Immenstadt im Allgäu beabsichtigt, die Anfangsleitlinien im Rahmen einer Erprobungsphase anzuwenden. Diese soll bis zum 4. Quartal 2026 dauern. Im 4. Quartal 2026 wird dem Gremium eine zusammenfassende Zwischenbilanz vorgelegt.
Anpassung der Geschäftsordnung:
Die Bauverwaltung empfiehlt, dass
-für Vorhaben mit überschaubaren Rahmen (analog der Geschäftsordnung) für den Umgang mit Ausnahmen und Befreiungen der Bau- und Umweltausschuss zuständig ist. Nach der Evaluation kann dieser Anwendungsfall ggf. auch den laufenden Angelegenheiten des ersten Bürgermeisters übertragen werden
-für Vorhaben mit überschaubaren Rahmen (analog der Geschäftsordnung) für den Umgang mit Ausnahmen und Befreiungen der Bau- und Umweltausschuss zuständig ist. Nach der Evaluation kann dieser Anwendungsfall ggf. auch den laufenden Angelegenheiten des ersten Bürgermeisters übertragen werden.
– für Vorhaben mit wichtiger städtebaulicher Wirkung die Zuständigkeit beim Bau- und Umweltausschuss verbleibt.
Da für Änderungen des Flächennutzungsplans ausschließlich der Stadtrat zuständig ist, wird empfohlen, die Zustimmungsentscheidung für Vorhaben, die nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans übereinstimmen, dem Stadtrat zu übertragen.
Der Stadtrat beschloss einstimmig den Leitfaden zur Anwendung des “Bau-Turbos”.
Die Zuständigkeit über die Entscheidung einer Zustimmung gemäß § 36a BauGB wird wie folgt geregelt und die Geschäftsordnung des Stadtrates ist entsprechend zu ergänzen:
– Analog zur Regelung der geltenden Geschäftsordnung über die Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB gehören für Vorhaben in Fällen nach § 31 Abs. 3 BauGB (Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes) und nach § 34 Abs. 3b BauGB (Abweichen vom Erfordernis des Einfügens im Innenbereich) die Zustimmung zu den Aufgaben des Bau- und Umweltausschusses.
– In Angelegenheiten, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, gehört die Zustimmung gemäß § 36a BauGB zu den Angelegenheiten des Stadtrates.

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