Liebe Freunde der Aktiven,
liebe an der Kommunalpolitik Interessierte,

mit Interesse habe ich den Artikel im Allgäuer über die Architektur und Anbauten des Buddhismuszentrums (Allgäu-Rundschau Seite 3, 10. Juni 2015) gelesen.

Irritiert hat mich die Aussage des Info-Kästchens “So kommen Sie zum Gut”:
“Wer hochfahren möchte, kann dies tun. Lieber wäre es den Verantwortlichen des Zentrums, wenn Besucher zum Parkplatz hochlaufen …
Bei größeren Veranstaltungen und Konzerten wird ein Shuttle-Service eingerichtet von den Parkplätzen am Alpsee und der Innenstadt.”

Da es schon geraume Zeit her ist, dass die Stadt in der Amtszeit von Altbürgermeister Gerd Bischoff einen Vertrag geschlossen hat, habe ich mich “dunkel erinnert”, dass dieser auch die Erschließung an das öffentliche Straßennetz beinhaltet. Ich meinte, mich auch zu erinnern, dass damals der Stadtrat beschlossen hat, dass nur dort Tätige und direkte Besucher, die im Buddhismuszentrum übernachten, eine Fahrerlaubnis haben – andere Besucher (Führungen, Martinee) nicht. Die Aussage “Wer hochfahren möchte, kann dies tun.” vermittelt dem Leser des Artikels, dass es ohne Einschränkungen möglich ist, jederzeit zum Gut mit dem Kfz hochzufahren. Dies war der Grund für mich, bei der Verwaltung nachzufragen, wie die Regelung konkret aussieht.

Heute wurde mir von der Verwaltung der Vertrag mit den entsprechenden Passagen, der mit dem Buddhismuszentrum geschlossen wurde, zugemailt. Anbei die wichtigsten Auszüge:

§ 6 Erschließung an das öffentliche Straßennetz / Nutzungsbeschränkung private Zufahrt
(1) … Das Zentrum umfasst im Endausbau dann rd. 60 Betten für eine Beherbergung der Seminarteilnehmer. … Für den Betrieb des Zentrums sollen nach derzeitiger Planung rd. 20 Personen ihren Hauptwohnsitz beim Gut Hochreute begründen. Die geplante Nutzung löst einen erhöhten Fahrverkehr zum und vom Gut Hochreute aus, der einer Regelung bedarf.

(4) Die Stiftung sichert der Stadt zu, den für den Ausbau, Betrieb und Unterhalt des geplanten Seminar- und Veranstaltungszentrums erforderlichen Fahrverkehr auf dem Trieblingser Weg sowie auf der privaten Zufahrtsstraße auf ein unbedingt notwendiges Maß zu beschränken. Demzufolge darf die vorgenannte Zufahrt ausschließlich für die nachstehend aufgeführten Zwecke und/oder durch die nachstehend aufgeführten Personen mit für den allgemeinen Fahrverkehr zugelassenen Fahrzeugen genutzt werden. …

a) Fahrverkehr zum Zwecke der Durchführung von Baumaßnahmen und des laufenden Unterhaltes …
b) Bewohner, die mit Wohnsitz beim Gut Hochreute gemeldet sind einschließlich deren Besucher.
c) Gäste der Stiftung, die an den regulär innerhalb der Gebäude des “Gutes Hochreute” stattfindenden Seminare, Kurse, Veranstaltungen teilnehmen und ggf. im Seminarzentrum beherbergt werden. Dies gilt nicht an den Tagen, an denen Kursveranstaltungen in Großzelten nebst Zeltplatzbetrieb für die Teilnehmer stattfinden. Während dieser Veranstaltungen sind Fahrten von Wohnwagen / Wohnmobilen nur im Rahmen der Stellplatzkapazitäten, nur am jewals ersten und am letzten Tag der Veranstaltung und nur für Familien zulässig, was durch geeignete Maßnahmen (z.B. Voranmeldungen) sicherzustellen ist.
d) sonstige Übernachtungsgäste des Gutes Hochreute
e) Lehrkräfte / Seminarleiter, …
f) Kleinbus-Transporte im Pendelverkehr insbesondere bei Kursveranstaltungen in Großzelten mit Zeltplatzbetrieb für die Teilnehmer.

(6) Alle anderen Fahrten zum Gut Hochreute sind ausgeschlossen. …

Wie sie sehen hat die Stadt Immenstadt seinerzeit sehr verantwortlich ausführliche Fahrverkehr-Regelungen mit der Buddhismusstiftung getroffen. Der im Allgäuer zitierte Info-Satz “Wer hochfahren möchte, kann dies tun.”, der dem Leser vermittelt, jedermann/-frau könne jederzeit das Buddhismuszentrum anfahren, ist definitiv falsch.

Mit freundlichem Gruß

Herbert Waibel