Einstimmige Beschlüsse des Stadtrates

Fragestellung fehlerhaft: Bürgerbegehren „gegen ein Hotel am Ostufer des Großen Alpsees“ nicht zulässig

Stadtrat initiiert Ratsbegehren am Sonntag, 22. Februar 2015

In seiner Sitzung am 2.12.2014 hatte der Stadtrat zum geplanten Bürgerbegehren über zwei Fragen zu entscheiden. Zum einen, ob die „Bürgerinitiative zum Erhalt der Alpseelandschaft“ die nötigen Unterschriften gesammelt hat und zum anderen, ob die Fragestellung rechtlich einwandfrei ist.

Unterschriften

Von der Verwaltung wurde festgestellt, dass von 1.517 Unterschriften 1.402 gültig sind (erforderlich 993) und somit diese Voraussetzung zur Durchführung eines Bürgerentscheides gegeben ist.

Fragestellung

Da die Fragestellung der Bürgerinitiative „Sind Sie dafür, dass sämtliche Planungen für einen Hotelkomplex oberhalb des Alpsee-Ostufers (Flur-Nummer 1410,1410/3, 1411) eingestellt werden, einschließlich der damit verbundenen Straßenplanung?“ der Verwaltung als rechtlich fragwürdig erschien, hat sie drei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (Landratsamt Oberallgäu, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Gemeindetag). Schon Mitte Oktober hatte ich in einem Beitrag für unsere Homepage bezweifelt, dass die Frage zulässig ist, da die Umgehungsstraße für einen Hotelbau laut Gutachter nicht nötig ist. ( https://www.dieaktiven.de/blog/2014/10/15/natur-und-aktivhotel-in-buehl-neue-zufahrt-nicht-erforderlic/ ). Außerdem: Bei einer Abstimmung kann ein Bürger gegen ein Hotel – aber für eine Umgehungsstraße Hub oder für ein Hotel – aber gegen eine Umgehungsstraße sein. Dies kann er bei einer Abstimmung mit der Fragestellung der BI nicht zum Ausdruck bringen.

So sehen es auch alle drei Rechtsgutachter und melden erhebliche rechtliche Bedenken an: Nach Art. 18a Abs 4 Satz 1 Gemeindeordnung wird die sogenannte Koppelung von verschiedenen Fragen in einem Bürgerbegehren als zulässig gesehen, wenn für die thematische Verbindung ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht und sie eine einheitliche Materie bildet. Alle drei Gutachten gehen davon aus, dass die Problematik des Hotels in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Umgehungsstraße Hub steht und die Fragestellung somit unzulässig ist (Koppelungsverbot). Ebenso stellten sie fest, dass eine nachträgliche Korrektur der Fragestellung ebenfalls nicht zulässig ist, auch wenn die BI in ihrem Antrag auf dem Formblatt der Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren schreibt „ … sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gilt meine Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.“

Fragestellung darf nachträglich nicht verändert werden

Der Gutachter des Bayer. Städtetags zitiert aus einem Urteil des BayVGH vom 25.7.2007: „Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot bewirkt, dass das Bürgerbegehren von Anfang an insgesamt unzulässig ist. Dieser Mangel kann im Nachhinein weder durch Erklärungen seitens des Klägers als Vertreter des Bürgerbegehrens, noch durch die Beklagte oder das Gericht mittels einer Trennung in mehrere Bürgerentscheide geheilt werden. Denn das Koppelungsverbot erfasst bereits das Sammeln der Unterschriften. Eine nachträgliche Teilung der Abstimmungsgegenstände oder gar Streichung von Teilbereichen wäre durch die Unterschriften der Befürworter des Bürgerbegehrens nicht gedeckt und scheidet daher aus.

Der Stadtrat folgte einstimmig der Argumentation der drei Rechtsgutachten und lehnte die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ab.

Ratsbegehren

Bürgermeister Armin Schaupp und Sprecher aller Fraktionen wiesen darauf hin, dass eine Befragung der Bürger nicht an der falschen Fragestellung scheitern dürfe und sich viele Gegner und Befürworter des Hotelprojekts für ein Bürgerbegehren ausgesprochen hätten. Außerdem hatte der Stadtrat in seiner Sitzung vom 5. August beschlossen: „Wenn nach der intensiven Phase der Information und Diskussion der Stadtrat weiterhin wahrnehmen sollte, dass aus Teilen der Bevölkerung erhebliche Bedenken zur Realisierung des Chalethotels bestehen, behält er sich die Option einer Bürgerbefragung oder eines Ratsbegehrens vor.“

Einstimmig beschloss der Stadtrat, ein Ratsbegehren am Sonntag, 22. Februar 2015 durchzuführen.

Präambel:

„Der Stadtrat ist sich der sensiblen Lage des Grundstückes für die vorgesehene Hotelentwicklung in Bühl am Alpsee bewusst und wird darauf achten, dass sich der Baukörper in das Landschaftsbild einpasst.“

Fragestellung

„Sind Sie dafür, dass auf den Grundstücken, die im Flächennutzungsplan rechtskräftig als Hotelfläche ausgewiesen sind (Flurnummer 1410, 1410/3, 1411 neben dem Campingplatz in Bühl) ein Hotel in Bühl gebaut werden soll?“

Unsere Wählergemeinschaft ruft alle Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich gründlich über die Auswirkungen einer Entscheidung für oder gegen den Hotelbau zu informieren und am Ratsbegehren teilzunehmen.

Herbert Waibel